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title: "§ 4 HaftPflG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/haftpflg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HaftPflG

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

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— Haftpflichtgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
