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title: "§ 11 HafenSchAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hafenschausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hafenschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 11 HafenSchAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hafenschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
