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title: "§ 23 HADVDV — Gesamtergebnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hadvdv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 23 HADVDV — Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

(4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

1.



die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und

2.



die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
