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title: "§ 20 HADVDV — Störungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hadvdv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hadvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HADVDV — Störungen

Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hadvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
