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title: "§ 10 HaagÜbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/haag_bkag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/haag_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HaagÜbkAG

Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/haag_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
