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title: "§ 3 GflSalmoV — Impfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/h_salmov/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_salmov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 GflSalmoV — Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.



weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2.



weniger als 350 Junghennen oder

3.



weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktiongehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.

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— Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_salmov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
