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title: "§ 10 HöfeVfO — Höfeakten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/h_fevfo/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_fevfo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HöfeVfO — Höfeakten

Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.

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— Verfahrensordnung für Höfesachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_fevfo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
