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title: "§ 1 HöfeVfO — Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/h_fevfo/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_fevfo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HöfeVfO — Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

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— Verfahrensordnung für Höfesachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_fevfo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
