---
title: "§ 4 HöfeO — Erbfolge in einen Hof"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/h_feo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 4 HöfeO — Erbfolge in einen Hof

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

---

— Höfeordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
