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title: "§ 1 HöBetrV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/h_betrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/h_betrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HöBetrV

Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:

1.



bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)

die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

2.



bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)

die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

3.



bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)

die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.

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— Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_betrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
