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title: "§ 5 GWStatG — Art und Umfang der Erhebungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwstatg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwstatg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 GWStatG — Art und Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

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— Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwstatg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
