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title: "§ 32 GWKHV — Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwkhv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 32 GWKHV — Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.

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— Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
