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title: "§ 29 GWKHV — Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwkhv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 29 GWKHV — Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie

Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für

1.



strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,

2.



die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.



die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.



die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

## Fußnoten

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
