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title: "§ 28 GWKHV — Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwkhv/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 28 GWKHV — Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die

1.



aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,

2.



aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,

3.



aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder

4.



aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.

## Fußnoten

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwkhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
