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title: "§ 15 GWDAPrV — Leistungsnachweise während des Grundstudiums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwdaprv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 15 GWDAPrV — Leistungsnachweise während des Grundstudiums

Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwdaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
