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title: "§ 60 GWB — Einstweilige Anordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwb/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 60 GWB — Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.



eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

2.



eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,

3.



eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
