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title: "§ 27 GWB — Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwb/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 27 GWB — Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.



die Anträge nach § 24 Absatz 3;

2.



die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

3.



die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

4.



die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
