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title: "§ 162 GWB — Verfahrensbeteiligte, Beiladung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gwb/162"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 162 GWB — Verfahrensbeteiligte, Beiladung

Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.

## Fußnoten

(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

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— Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
