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title: "§ 14 GvKostG — Fälligkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvkostg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 14 GvKostG — Fälligkeit

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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— Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
