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title: "§ 41 GVIDVDV — Abschluss der Module und Modulprüfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvidvdv_2025/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvidvdv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 41 GVIDVDV — Abschluss der Module und Modulprüfungen

(1) Jedes belegte Modul muss erfolgreich abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür werden im Modulhandbuch geregelt.

(2) Wird ein belegtes Modul durch eine Prüfung abgeschlossen, so kann diese Prüfung aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem festgelegten Prüfungsformat durchgeführt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvidvdv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
