---
title: "§ 30 GVIDVDV — Transferkoordinatorin und Transferkoordinator"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvidvdv_2025/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvidvdv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 30 GVIDVDV — Transferkoordinatorin und Transferkoordinator

Der Fachbereich Finanzen bestellt eine Transferkoordinatorin oder einen Transferkoordinator und eine Vertretung, die oder der den fachlichen Austausch zwischen dem Fachbereich Finanzen und den Ausbildungsbehörden koordiniert. Sie oder er ist für die inhaltliche Abstimmung von fachtheoretischen und berufspraktischen Studieninhalten verantwortlich.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvidvdv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
