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title: "§ 36 EGGVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvgeg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 36 EGGVG

Die Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. Eine Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute Feststellung gilt § 35. War eine Feststellung nicht bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur getroffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern. § 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellungen nicht mehr anwendbar.

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— Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
