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title: "§ 33 EGGVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvgeg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 33 EGGVG

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
