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title: "§ 33 GVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.



Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.



Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.



Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.



Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.



Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.



Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

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— Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
