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title: "§ 23a GVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvg/23a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 23a GVG

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.



Familiensachen;

2.



Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.



Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2.



Nachlass- und Teilungssachen,

3.



Registersachen,

4.



unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.



die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6.



Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

7.



Aufgebotsverfahren,

8.



Grundbuchsachen,

9.



Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

10.



Schiffsregistersachen sowie

11.



sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

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— Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
