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title: "§ 144 GVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvg/144"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 144 GVG

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

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— Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
