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title: "§ 119 GVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gvg/119"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 119 GVG

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.



der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

a)



in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

b)



in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

2.



der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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— Gerichtsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
