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title: "§ 18 GtDITZBundVDV — Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtditzbundvdv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtditzbundvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 18 GtDITZBundVDV — Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung

(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:

1.



die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie

2.



die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtditzbundvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
