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title: "§ 31 GtDFmEloAufklVDV — Nachholen von Klausuren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdfmeloaufklvdv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 31 GtDFmEloAufklVDV — Nachholen von Klausuren

(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur nicht teilnehmen und sie nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung nachzuschreiben.

(2) Wird die Klausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung geschrieben, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
