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title: "§ 29 GtDFmEloAufklVDV — Klausuren in den Lehrgängen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdfmeloaufklvdv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 29 GtDFmEloAufklVDV — Klausuren in den Lehrgängen

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen

1.



„Technische Aufklärung I“,

2.



„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,

3.



„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ und

4.



„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.

(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
