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title: "§ 25 GtDFmEloAufklVDV — Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ und „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdfmeloaufklvdv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 25 GtDFmEloAufklVDV — Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ und „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“

(1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt des Lehrgangs „Technische Aufklärung I“ sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des Bundesnachrichtendienstes vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
