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title: "§ 24 GtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Technische Aufklärung I“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdfmeloaufklvdv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 24 GtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Technische Aufklärung I“

Im Lehrgang „Technische Aufklärung I“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Der Schwerpunkt liegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse der fachtechnischen Grundlagen. Außerdem werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Aufklärung und des Wirkens im Cyber- und Informationsraum vermittelt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
