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title: "§ 20 GtDFmEloAufklVDV — Ausbildungsrahmenplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdfmeloaufklvdv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 GtDFmEloAufklVDV — Ausbildungsrahmenplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.



der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.



die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte,

3.



die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.



die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung und

5.



die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdfmeloaufklvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
