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title: "§ 25 GtDBwVWehrtechnikVDV — Prüfungsort, Prüfungstermin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gtdbwvaprv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 25 GtDBwVWehrtechnikVDV — Prüfungsort, Prüfungstermin

Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gtdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
