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title: "§ 5 13. ProdSV — Kennzeichnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsgv_13/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_13/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 13. ProdSV — Kennzeichnungen

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.

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— Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_13/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
