---
title: "§ 4 13. ProdSV — Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsgv_13/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_13/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 4 13. ProdSV — Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.



die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

a)



die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

b)



die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

c)



er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

und

2.



der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.

---

— Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_13/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
