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title: "§ 14b GSGV 11 2016 — Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsgv_11_2016/14b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html"
updated: "2026-07-01T04:30:04+00:00"
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# § 14b GSGV 11 2016 — Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten

(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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— Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
