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title: "§ 14 11. ProdSV — Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsgv_11_2016/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 14 11. ProdSV — Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen



1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und

2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

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— Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
