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title: "§ 5 GSG — Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 GSG — Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei
Erwachsenen

*Gliederung:* Art 33

Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

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— Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
