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title: "§ 4 GSG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsg/4-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 GSG

*Gliederung:* Art 34

Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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— Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
