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title: "§ 2 GSG — Eintragung in das Arztregister"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gsg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 GSG — Eintragung in das Arztregister

*Gliederung:* Art 33

Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen.

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— Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
