---
title: "§ 9 GrwV — Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grwv_2010/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 9 GrwV — Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands

(1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für eine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grundwasserkörper gemäß Anlage 1 und der Beurteilung des Risikos nach § 2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwachung des chemischen Grundwasserzustands aller Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht oder sind Grundwasserkörper nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der Überblicksüberwachung eine operative Überwachung des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage 4 Nummer 3 durchzuführen.

(3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden nach Anlage 5 durchzuführen.

---

— Verordnung zum Schutz des Grundwassers*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
