---
title: "§ 5 GruWErl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gruwerl/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gruwerl/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 5 GruWErl

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

---

— Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gruwerl/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
