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title: "§ 6 GrStG — Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grstg_1973/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 GrStG — Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für

1.



Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;

2.



Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;

3.



Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.

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— Grundsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
