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title: "§ 2 GrPfREuroV — Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grpfreurov/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grpfreurov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 GrPfREuroV — Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen
für Grundpfandrechte

Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.

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— Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grpfreurov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
