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title: "§ 1 GrPfREuroV — Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grpfreurov/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grpfreurov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 GrPfREuroV — Zulassung des Euro und ausländischer Währungen
für Grundpfandrechte

Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung

1.



Euro,

2.



eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

3.



der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

4.



der Vereinigten Staaten von Amerika angegeben werden.

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— Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grpfreurov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
