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title: "§ 2a GroMiKV — Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/gromikv_2014/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2a GroMiKV — Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition

Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.

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— Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
