---
title: "§ 14 GrEStG 1983 — Entstehung der Steuer in besonderen Fällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grestg_1983/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/index.html"
updated: "2026-07-01T04:12:06+00:00"
---

# § 14 GrEStG 1983 — Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

1.



wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.



wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

---

— Grunderwerbsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
