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title: "§ 5 GrdstVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grdstvg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GrdstVG

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

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— Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
