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title: "Art 2 GrBrückAbkCESG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/grbr_ckabkcesg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/grbr_ckabkcesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 2 GrBrückAbkCESG

(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.

(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/grbr_ckabkcesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
